Der CBP kritisiert, dass die kurze Fristsetzung zur Einreichung von Stellungnahmen kein wirkliches Beteiligungsverfahren ermöglicht. Die gewählte Vorgehensweise entspricht nicht der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Bundes (§ 47) und benachteiligt insbesondere kleinere Verbände. Zudem ist zu fürchten, dass das zuständige Ministerium die eingehenden Stellungnahmen nicht hinreichend würdigen und berücksichtigen kann.
Der CBP begrüßt den Leitgedanken des Gesetzentwurfes, einen wirksamen Schutz der Kinder und Jugendlichen umfassend zu stärken und künftig die "Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven, effektiven und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Leistungssystem weiterzuentwickeln".
Der CBP bewertet positiv, dass die "inklusive Lösung" als geplante vollständige Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Dach des SGB VIII, nicht in dem jetzt erfolgten beschleunigten Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt wird, sondern ggf. in naher Zukunft. Die "inklusive Lösung" braucht ein transparentes und offenes Beteiligungsverfahren mit allen relevanten Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe und der entsprechenden Selbsthilfevertretungen. Dies wäre in dem gegebenen Verfahren nicht sichergestellt.
Die Stellungnahme des CBP konzentriert sich auf die bislang festgelegten Punkte zur künftigen inklusiven Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und orientiert sich an den Themen, die insbesondere die Belange der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung betreffen. Hierbei setzen wir den Entwurf insbesondere in Beziehung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist und in dem die Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) neu gefasst wurden. Hinter diese Weichenstellungen darf eine Reform des SGB VIII nicht zurückfallen.
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Angehörigen sowie für Leistungserbringer der Caritas steht die Verbesserung der Lebenslagen von Kindern mit Behinderung im Vordergrund. Maßstab für die Bewertung des vorliegenden Gesetzesentwurfes sind sowohl die UN- Behinderungsrechtskonvention und die Kinderrechtskonvention als auch die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung. Der Gesetzesentwurf muss sich aus der Perspektive des CBP primär daran messen lassen, welche Verbesserungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Familien erzielt werden. Der Gesetzentwurf enthält einige Maßnahmen, die sich punktuell für Kinder und Jugendliche mit Behinderung positiv auswirken können, z.B. bei der inklusiven Gestaltung der Kindertagesstätten. Allerdings werden einige Errungenschaften des Bundesteilhabegesetzes (SGB IX) nicht berücksichtigt. Hier fordern wir entsprechende Nachbesserungen.
Der CBP sieht für eine SGB VIII Reform folgenden Ergänzungs- bzw. Nachbesserungsbedarf:
- Gesetzliche Weiterentwicklung der Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe zum inklusiven Leistungssystem
- die Sicherstellung der Kompatibilität der Regelungen des SGB VIII mit dem SGB IX, insbesondere beim Wunsch- und Wahlrecht der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung und ihrer Rechte bei der Hilfeplanung; wie auch im koordinierten Zusammenspiel der im SGB IX verankerten Rehabilitationsträger
- die Verpflichtung zur Bezahlung von tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen
sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gemäß § 38 Abs. 2 SGB IX
Die CBP äußert sich angesichts der Kürze der Frist zur Stellungnahme nachfolgend zu einigen Regelungen, die aus Sicht der Caritas Leistungserbringer wesentlich sind und mahnt an einzelnen Punkten dringend Ergänzungs- und Änderungsbedarf an.